Richtig kündigen
Richtig kündigen ist eine Kunst Immer wieder kommt es vor Gericht zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Kündigungen und deren Zugang.
Immer wieder kommt es vor Gericht zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Kündigungen und deren Zugang. So hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor einiger Zeit mit einem Fall zu befassen, in dem die Kündigung gleichsam in letzter Minute zugestellt wurde, allerdings mit der Besonderheit, dass diese nicht unmittelbar der Arbeitnehmerin ausgehändigt worden war.
In dem vom BAG entschiedenen Fall wurde einer Arbeitnehmerin am 29. Januar gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde dem Ehemann der Arbeitnehmerin am 31. Januar nachmittags im Auftrag des Arbeitgebers durch dessen Mitarbeiter überbracht. Dieser suchte am Nachmittag des 31. Januar den Ehemann der Arbeitnehmerin an dessen Arbeitsplatz in einem Bau- und Heimwerkermarkt auf. Der Ehemann hat das Kündigungsschreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen gelassen und es erst am 1. Februar der Arbeitnehmerin überreicht.
Das Kündigungsschreiben ist der Arbeitnehmerin am 31.01. zugegangen. Das Kündigungsschreiben vom 31. Januar wurde dem Ehemann der Arbeitnehmerin am Nachmittag dieses Tages im Auftrag des Arbeitgebers durch dessen Mitarbeiter überbracht. Die Zustellung eines Kündigungsschreibens statt mit der Post durch eine vom Arbeitgeber eingeschaltete Mittelsperson ist möglich und empfiehlt sich vor allem dann, wenn nur so ein bestimmter Kündigungstermin gewahrt werden kann oder der kündigende Arbeitgeber den Zugang der Kündigung und den Zeitpunkt des Zugangs mit Hilfe eines Boten als Zeugen nachweisen will. Ehegatten, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, werden grundsätzlich füreinander als Empfangsboten angesehen. Einer speziellen Ermächtigung bedarf es nicht. BAG, Urteil vom 9.6.2011, Az. 6 AZR 687/09
Praxistipp für den Zugangs einer Kündigung
Zunächst muss im Arbeitsrecht eine Kündigung gemäß § 623 BGB schriftlich erklärt werden. Eine Kündigung per E-Mail ist nicht möglich. Der Zugang der Kündigung muss gewährleistet sein. Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist nur dann wirksam, wenn sie in den Herrschaftsbereich des zu kündigenden Arbeitnehmers gelangt ist (z. B. persönliche Übergabe an den betreffenden Arbeitnehmer, Einwurf in den Briefkasten) und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (gewöhnliche Postzustellzeiten), § 130 Abs. 1 BGB. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Der Einwurf eines Benachrichtigungszettels in den Briefkasten ist nicht als Zugang anzusehen.
Stand: 04.08.2014